Wiederum ist beweismässig nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass die Maschine tatsächlich einen tieferen Wert aufwies. Hingegen zeigt sich gerade bei diesem Geschäft deutlich, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis der täuschenden Handlungen hatte und keineswegs im Glauben, ein legitimes und übliches Geschäft abzuschliessen, gehandelt hatte. So bestätigte er gegenüber der Leasinggesellschaft, die erste Leasingrate als Anzahlung erhalten zu haben, obwohl dieser