Ergänzend ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 wiederum falsche Angaben bezüglich des Alters der Maschine machte; tatsächlich war sie ca. 20 oder 25 jährig und wies gemäss den Angaben des Beschuldigten 1 einen Wert von ca. CHF 25‘000.00 auf. Wiederum ist beweismässig nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass die Maschine tatsächlich einen tieferen Wert aufwies.