Dies wohl deshalb, weil es sich beim Stapler um einen doch eher „gewöhnlichen“ Leasinggegenstand handelte und weil die A.________-Gruppe bereits diverse Fahrzeuge bei der AE.________AG geleast hatte (vgl. hierzu Ziff. B. 3. und die Angabe von A.________, sie hätten zeitweise acht Fahrzeuge bei der AE.________AG geleast gehabt). Ansonsten geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten hervor, dass wiederum das „Standardvorgehen“ zur Anwendung kam. D.h. A.________ bereitete das Angebotsschreiben vor, welches dann von U.________ auf Briefpapier der S.________AG ausgedruckt wurde. Namens der P.________AG schickte A._____