, S. 96-98 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 18 555 f., S. 98 f. der Entscheidbegründung): Das Vorgehen der Beschuldigten beim Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der AE.________AG unterscheidet sich insofern von den bisher behandelten Ziffern, als dass der Beschuldigte A.________ auf die Einschaltung von T.________ verzichtete. Dies wohl deshalb, weil es sich beim Stapler um einen doch eher „gewöhnlichen“ Leasinggegenstand handelte und weil die A.________-Gruppe bereits diverse Fahrzeuge bei der AE.________AG geleast hatte (vgl. hierzu Ziff.