130 71 013). Bezüglich des Alters und damit des Werts der Maschine kann wiederum darauf hingewiesen werden, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bot. Aufgrund der genannten Umstände hatte die F.________ GmbH nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Wiederum lässt sich jedoch der Deliktsbetrag nicht genau beziffern.