Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschuldigte 1 vermag nichts vorzubringen, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Lieferantin zu zweifeln. Entsprechende Anhaltspunkt lagen ihr nicht vor und ergaben sich insbesondere auch nicht aus dem Leasingantrag (vgl. pag. 130 71 011 ff.)