Angesichts dessen, dass es sich bei einer solchen Maschine doch um eine Spezialmaschine handelt, die nur von Fachleuten hätte geprüft werden können, hätte der F.________GmbH eine Besichtigung alleine der Maschine nicht geholfen um zu erkennen, dass diese wesentlich älter waren als angegeben. Von einer Leasinggesellschaft zu verlangen, sie hätte Fachleute beiziehen müssen, damit sie diese Maschinen hätte prüfen können, wenn ihnen ein überzeugender technischer Beschrieb einer (vermeintlich) unabhängigen Lieferantin vorlag, würde nach Ansicht des Gerichts viel zu weit führen.