18 547 ff., S. 90-93 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 18 550 f., S. 93 f. der Entscheidbegründung): Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten und von U.________ sowie den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass auch in diesem Fall das „Standardvorgehen“ zur Anwendung kam. D.h. A.________ formulierte für die S.________AG alle notwendigen Schreiben vor bzw. erstellte den technischen Beschrieb, so dass er nur noch mit den Angaben der S.________AG versehen werden musste. Wie üblich unterzeichnete C.________ die nötigen Verträge, […]