24. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatte der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon, dass der Beschuldigte 1 falsche Angaben bezüglich des Werts der Maschinen machte. Im vorliegenden Fall wurden auch keine falschen Angaben bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Rolle der S.________AG gemacht, weswegen der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist (vgl. auch E. 23 oben) und der Beschuldigte 2 demzufolge vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen im Mai und Juni 2008 zum Nachteil der AC.________AG im Deliktsbetrag von CHF 700‘000.00, freizusprechen ist.