Unter diesen Umständen darf von der Leasinggesellschaft auch nicht erwartet werden, ohne konkreten Anlass eine Überprüfung der Maschinen vorzunehmen. Die Täuschung ist damit hinsichtlich des Alters und der technischen Eigenschaften der Maschinen als arglistig zu beurteilen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4), der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag muss jedoch wiederum offen bleiben, da der tatsächliche Wert der Maschinen nicht bekannt ist.