Die Leasinggesellschaft durfte darauf vertrauen, dass die S.________AG ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben bezüglich des Alters und Werts der Maschinen machen würde Sie musste der S.________AG nicht mit Misstrauen begegnen und damit rechnen, dass diese sie diesbezüglich täuschen würde, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Täuschung durch den Beschuldigten 1, die S.________AG oder den Leasingbroker vorlagen. Unter diesen Umständen darf von der Leasinggesellschaft auch nicht erwartet werden, ohne konkreten Anlass eine Überprüfung der Maschinen vorzunehmen.