Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig verhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Broker T.________ bzw. die S.________AG ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben bezüglich des Alters und des Werts der Maschinen machen würden. Dies hat auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie Kenntnis vom tatsächlichen Vertragsverhältnis und der Eigentümerschaft der Maschinen hatte (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Die durch die S.________AG eingereichten Unterlagen waren detailliert und nachvollziehbar.