19 422 f.). Der Beschuldigte 1 bringt ausschliesslich Einwände gegen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung in Bezug auf die Unabhängigkeit bzw. Rolle der Lieferantin S.________AG vor. Hingegen vermag er keine Sorgfaltspflichtverletzung der Leasinggesellschaft in Bezug auf die Feststellung des Werts der Maschinen aufzuzeigen. Die Ausführungen des Beschuldigten 1 lassen daher keine Zweifel an den oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung aufkommen (vgl. E. IV.11.2). Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig verhalten.