Mit dieser Antwort hat der Beschuldigte 1 bestätigt, dass das Dreiecksverhältnis lediglich zur Abwicklung des Leasingvertrags gewählt wurde. Von einer Täuschung über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und die Hintergründe der Vertragsabwicklung kann hier wiederum keine Rede sein. Dies ist jedoch im Falle des Beschuldigten 1 insofern nicht relevant, als die Täuschung – wie oben dargelegt – bezüglich des Werts sämtlicher Maschinen zu bejahen ist. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestreitet das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist.