Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte. Ebenso deutlich hielt T.________ fest, dass es sich nicht um eine neuwertige Maschine handle, und ein erster Abschreiber in der Höhe des gewährten Rabatts bereits erfolgt sei. Die Maschinen seien zudem bereits im firmeneigenen Werk AB.________ eingesetzt worden (pag. 134 11 072). Schliesslich legte T.________ nach Ansicht der Kammer ebenfalls dar, dass es sich bei der S.________AG nicht um eine unabhängige Lieferantin handelte.