Insofern ist der AC.________AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ein Schaden entstanden. Hingegen geht die Kammer davon aus, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit der Lieferantin keine arglistige Täuschung erfolgt ist. T.________ hat im Leasingantrag unmissverständlich dargelegt, dass die fraglichen Objekte durch eine firmeneigene Gesellschaft in AA.________ produziert würden (pag. 134 11 071). Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte.