[…] Weil die AC.________AG davon ausging, dass sich die Maschinen bei Vertragsschluss noch in AA.________ befanden, kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese nicht besichtigte, sondern sich auf die Angaben des Leasingnehmers und der (vermeintlich unabhängigen) Lieferantin verliess. Abgesehen davon hätte sie auch bei einer Besichtigung wohl nicht bemerkt, dass sie A.________ über das Alter der Maschinen getäuscht hatte. Bei solch speziellen Maschinen hätte es gemäss Aussagen von A.________ Spezialkenntnisse gebraucht, um dies zu erkennen.