_, dies zu tun. Die sinngemässe Behauptung von C.________ gegenüber der Kantonspolizei, A.________ habe Briefpapier der S.________AG „mitlaufen“ lassen, wiederholte er in späteren Befragungen nie. Dabei handelte es sich wohl um einen Versuch, gegenüber der Polizei geltend zu machen, A.________ habe ohne sein Wissen im Namen der S.________AG gehandelt. Diese Behauptung konnte C.________ angesichts der vielen von ihm selbst unterzeichneten Verträge später nicht aufrechterhalten. A.________ hatte es gar nicht nötig, Briefpapier der S.________AG mitgehen zu lassen, da U.________ (mit dem Wissen von C.___