die Kammer bezüglich der Erkennbarkeit der Unabhängigkeit der Lieferantin zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz (pag. 18 544, S. 87 der Entscheidbegründung). Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten A.________ und C.________ ergibt sich, dass der Ablauf zwischen ihnen beiden der Übliche war: A.___