22. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Bezüglich Vorwurf gemäss Anklageschrift und Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 538 ff., S. 81-87 der Entscheidbegründung. Die Kammer schliesst sich auch (und ausschliesslich) den folgenden Teilen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an, wobei anzumerken ist, dass – wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird – die Kammer bezüglich der Erkennbarkeit der Unabhängigkeit der Lieferantin zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz (pag.