Aufgrund der oben dargelegten Informationen, welche der Leasinggesellschaft vorlagen, hätte sie weitere Fragen zum konkreten Vertragsverhältnis und zur Rolle der Lieferantin stellen müssen. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt und der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen im April und Mai 2008 zum Nachteil der Y.________AG im Deliktsbetrag von CHF 745‘231.00 (bzw. CHF 698‘955.81 Beschuldigter 2) freizusprechen.