Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Leasinggesellschaft über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und die Unabhängigkeit der Lieferantin getäuscht wurde. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung zu bejahen wäre, wäre von einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung auszugehen. Aufgrund der oben dargelegten Informationen, welche der Leasinggesellschaft vorlagen, hätte sie weitere Fragen zum konkreten Vertragsverhältnis und zur Rolle der Lieferantin stellen müssen.