Dem Leasingantrag lässt sich entnehmen, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte und auch in einem eigenen Werk eingesetzt wurde. Weiter wird im Leasingantrag darüber informiert, dass die S.________AG für den Occasionshandel tätig sei. Daraus ergibt sich, dass die S.________AG die Maschine lediglich zum Weiterverkauf erwerben würde. Die Rolle der S.________AG wird damit offengelegt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Leasinggesellschaft über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und die Unabhängigkeit der Lieferantin getäuscht wurde.