Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte. Ebenso deutlich hält T.________ fest, dass es sich nicht um eine neuwertige Maschine handle, und ein erster Abschreiber in der Höhe von Euro 10‘000.00 bereits getätigt worden sei. Die Maschine sei bereits im firmeneigenen Werk AB.________ eingesetzt worden (pag. 134 23 007). Schliesslich legte T.________ ebenfalls dar, dass es sich bei der S.________AG nicht um eine unabhängige Lieferantin handelt.