21. Rechtliche Würdigung Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte 1 vorliegend bezüglich des Alters bzw. des Werts der Maschine keine falschen Angaben gemacht hat, erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Nach Ansicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung erfüllt ist. T.________ hat im Leasingantrag deutlich dargelegt, dass das fragliche Objekt durch eine firmeneigene Gesellschaft in AA.________ produziert werde (pag. 134 23 006). Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte.