Der Beschuldigte 2 hat überdies mit einem Vertreter der Leasinggesellschaft telefoniert und keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er der Verkäufer der Maschinen war. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschinen falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldigten 1 informiert.