Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist daher zu bejahen. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte bestätigte, dass die falschen Angaben bezüglich der Eigenschaften der Maschinen nur bei genauer Prüfung vor Ort erkennbar gewesen wären. Zu einem solchen Vorgehen sah die Leasinggesellschaft zu Recht keinen Anlass. Die Täuschung ist damit sowohl hinsichtlich des Alters und der technischen Eigenschaften der Maschinen als auch bezüglich der Angaben zur Unabhängigkeit der Lieferantin als arglistig zu beurteilen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4), der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht.