Weil keine entsprechenden Hinweise vorlagen, war es der Leasinggesellschaft auch nicht zuzumuten, die entsprechenden Fotoaufnahmen im Detail zu studieren und Jahrgänge zu überprüfen. Das Gleiche hat auch für die Konsultation der Website zu gelten. T.________ hat glaubhaft dargelegt, dass er sich vor Ort einen Eindruck verschaffen konnte. Die Leasinggesellschaft musste nicht davon ausgehen, dass ihr T.________ den tatsächlichen Standort der Maschinen verschweigen und sie täuschen würde. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist daher zu bejahen.