Sie durfte darauf vertrauen, dass der Broker T.________ ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben machen würde. Anhand der ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Offerten der S.________AG, durfte sie davon ausgehen, dass es sich um eine unabhängige Lieferantin handeln würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch ein persönliches Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und einem Mitarbeiter der Leasinggesellschaft stattfand. Weil keine entsprechenden Hinweise vorlagen, war es der Leasinggesellschaft auch nicht zuzumuten, die entsprechenden Fotoaufnahmen im Detail zu studieren und Jahrgänge zu überprüfen.