31 entsprochen hätten. Die unterlassenen Prüfungshandlungen durch T.________ seien der Leasinggesellschaft anzulasten (pag. 19 420 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten 1 zum Verhalten und Vorgehen der X.________GmbH lassen keine Zweifel an den oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung aufkommen (vgl. E. IV.11.2). Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig verhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Broker T.________ ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben machen würde.