Bestritten ist wiederum das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Der Beschuldigte 1 bringt in rechtlicher Hinsicht vor, es wäre der Leasinggesellschaft zuzumuten gewesen, anhand der Website der S.________AG festzustellen, dass diese nicht mit Maschinen dieser Art in diesem Preissegment handle. Sie hätte zudem bemerken müssen, dass die P.________AG genau mit solchen Maschinen handle. Anhand der eingereichten Fotos sei zudem offensichtlich gewesen, dass die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der Leasingnehmerin gestanden seien und die auf dem Foto erkennbaren Jahrgänge nicht jenen in den Unterlagen