Sie hat damit Eigentum an den Maschinen erworben, welche aufgrund ihrer Eigenschaften bzw. des Alters einen geringeren Wert aufwiesen. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der Leasingnehmerin begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Bestritten ist wiederum das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist.