Der Beschuldigte A.________ gab im Weiteren zu, dass die Maschinen wesentlich älter waren bzw. teilweise aus wesentlich älteren Komponenten bestanden als angegeben, dies obwohl gegenüber der Leasinggesellschaft versichert worden war, es handle sich um neuwertige Maschinen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 wiederum keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Alters bzw. der technischen Spezifikation der Maschinen falsche Angaben machte.