Wie einleitend bereits festgehalten, ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Telefongespräch stattfand. Zur Begründung kann ergänzt werden, dass der Vertreter der X.________GmbH dieses Telefongespräch bereits in seiner ersten Eingabe erwähnte, zu einem Zeitpunkt, als gegen C.________ noch gar kein Verfahren eröffnet war. Umso weniger hatte sie Grund und ein Interesse, ein angebliches Telefongespräch mit C.________ zu erfinden.