Dies geschah mit Wissen und Willen des Beschuldigten C.________, auch wenn es teilweise U.________ war, der die Papiere namens der S.________AG unterzeichnete. C.________ bestätigte gegenüber der X.________GmbH telefonisch namens der S.________AG, dass die angegebenen Maschinen existierten. Dieser telefonische Kontakt war für die X.________GmbH wesentlich für den Vertragsabschluss. Wie einleitend bereits festgehalten, ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Telefongespräch stattfand.