Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 18529 f., S. 72 f. der Entscheidbegründung): Der Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den Akten, insbesondere den beiden schriftlichen Eingaben der X.________GmbH vom 13.07.2009 und 06.08.2013, und ist bis auf das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten C.________ und einem Vertreter der X.________GmbH, welches bereits in Ziff. III. B. 2.2 behandelt worden ist und wo das Gericht beweiswürdigend zum Schluss gekommen ist, dass ein solches Telefongespräch stattgefunden hat, nicht bestritten.