Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Wiederum lässt sich jedoch der Deliktsbetrag nicht beziffern.