134 41 064 f.). Bezüglich des Alters und damit des Werts der Maschine kann wiederum darauf 29 hingewiesen werden, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bot. Auf den Fotoaufnahmen ist zudem der Jahrgang der Maschine nicht erkennbar (vgl. pag. 134 41 064 f.). Aufgrund der genannten Umstände hatte die V.________Group nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt.