134 41 043) auf einen doch erheblichen Liquiditätsbedarf hinweist. Auch hier lag jedoch mit der Offerte des Beschuldigten 2 eine Offerte einer unabhängigen Lieferantin vor, welche bereits zuvor erfolgreich mit der V.________Group zusammengearbeitet hatte (vgl. pag. 134 41 046 ff.). Der Liquiditätsbedarf war zudem isoliert betrachtet nach Ansicht der Kammer noch nicht geeignet, bei der V.________Group berechtigtes Misstrauen zu erwecken. Auch die beiliegenden Fotoaufnahmen liefern keine Hinweise darauf, dass sich die Maschine bereits im Eigentum bzw. Besitz der P.________AG befunden hatte (vgl. pag. 134 41 064 f.)