Der Beschuldigte 1 bringt nichts vor, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Die Kammer vermag keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu erkennen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bereits kurz zuvor ein Leasingvertrag zwischen der P.________AG und der V.________Group abgeschlossen wurde und damit der vorliegende Vertrag über eine Summe von CHF 560‘000.00 (vgl. pag. 134 41 043) auf einen doch erheblichen Liquiditätsbedarf hinweist.