14. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift und den vorhandenen Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 519 ff., S. 62-64 der Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich der nachfolgend aufgeführten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz anschliessen (pag. 18 522, S. 65 der Entscheidbegründung):