Dies alleine musste die Leasinggesellschaft nicht misstrauisch stimmen, zumal sie regelmässig mit Brokern zusammenarbeiten dürfte und ihnen diese Tatsache hinlänglich bekannt sein muss. Das Verhalten des Brokers war jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich, dass die Leasinggesellschaft an seinen Angaben hätte zweifeln müssen. Die Arglist der Täuschung ist damit zu bejahen, der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. IV.11.4) kann festgehalten werden, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte A.________ hat sich damit des Betrugs schuldig gemacht;