134 41 154). Damit lagen nach Ansicht der Kammer keine Hinweise auf eine konzerninterne Verschiebung der Maschinen vor. Dass T.________ einen gewissen zeitlichen Druck ausgeübt hat, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch pag. 134 41 172 und 134 41 174). Jedoch hat dieser wie erwähnt aufgrund seiner Provision ein Eigeninteresse an einem möglichst raschen Abschluss des Vertrags. Dies alleine musste die Leasinggesellschaft nicht misstrauisch stimmen, zumal sie regelmässig mit Brokern zusammenarbeiten dürfte und ihnen diese Tatsache hinlänglich bekannt sein muss.