27 Auch der Name der Maschinen, W.________, lässt eine Verbindung zur konzerninternen O.________AG nicht als derart offensichtlich erscheinen, dass dies das Misstrauen der Leasinggeberin hätte erwecken sollen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung weist auch die dem Antrag beigelegte Fotografie nicht darauf hin, dass sich die Maschinen bereits bei der P.________AG befanden. Neben den Maschinen selbst sind keine weiteren Objekte abgebildet, welche Rückschlüsse auf den Standort zulassen würden (pag. 134 41 154).