Die Täuschung war arglistig (vgl. Ausführungen unter E. IV.11.2). Die Leasinggeberin hatte aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass, an der Unabhängigkeit der Lieferantin bzw. an den Angaben des Brokers T.________ zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind auch im Leasingvertrag keine erschwerenden Momente zu finden. Zwar ist unter Ziffer D Leasinggegenstand, Standort, die Adresse der P.________AG aufgeführt. Hingegen ergibt sich aus der entsprechenden Ziffer, dass damit nicht der jetzige Standort des Leasingobjektes gemeint ist, sondern derjenige nach der Lieferung.