Unterlagen über die P.________AG seien jedoch keine eingeholt worden. Dem Antrag seien zudem Fotos beigelegt worden, auf welchen ersichtlich sei, dass sich die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der O.________AG befunden hätten (pag. 19 424 f.). Die Kammer verweist vollumfänglich auf die obigen rechtlichen Ausführungen (E. IV.11), welche auch bezüglich dieses Delikts Geltung haben. Vorliegend hat der Beschuldigte 1 die V.________Group über die Unabhängigkeit der Lieferantin und damit über die wirtschaftliche Situation der P.________AG getäuscht.