[…] Die umfangreichen, mit Bildern versehenen technischen Beschreibungen der Maschinen, welche mit der Herkunftsangabe „S.________AG“ versehen waren, waren nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts klar geeignet, auch einen kritischen Betrachter zufrieden zu stellen und etwelche Zweifel auszuräumen. Die V.________Group übernahm zudem nicht einfach integral die Angaben von T.________, sondern stellte, wie sich aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz ergibt, durchaus kritische Fragen zu den Maschinen und verlangte insbesondere zu ihrer eigenen Absicherung eine Garantie von der O.________AG.