Damit ist erstellt, dass der V.________Group nur vorgespiegelt wurde, die beiden Maschinen würden von einer von der Leasingnehmerin unabhängigen Lieferantin an die P.________AG geliefert […]. Der Beschuldigte A.________ hatte diesen Leasingvertrag in seiner Selbstanzeige nicht erwähnt und begründete dies damit, dass die Maschinen gegenüber der Leasinggesellschaft richtig umschrieben worden seien und funktionstüchtig in L.________ gestanden seien. Mangels anderer Indizien ist daher davon auszugehen, dass die Leasingobjekte auch effektiv den im Vertrag angegebenen Wert von netto CHF 320‘000.00 hatten.