, S. 50-52 der Entscheidbegründung): Der äussere Ablauf ist grundsätzlich so, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde, erstellt und entspricht dem hiervor geschilderten grundsätzlichen Vorgehen (vgl. Ziff. III. B. 5.). Darauf kann verweisen und knapp zusammenfassend festgehalten werden, dass T.________ als Leasingvermittler der V.________Group am 22.02.2008 für die P.________AG einen Leasingantrag für die zwei in der Anklageschrift korrekt umschriebenen Maschinen schickte. Dem Leasingantrag lagen nebst einer Fotografie einer solchen Maschine zwei vom Beschuldigten C._____