12. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt bzw. zu den Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 504 ff., S. 47-50 der Entscheidbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unbestritten. Vor oberer Instanz stellt sich damit im Wesentlichen nur noch die Frage der Arglist. Die Kammer stützt sich beweiswürdigend auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 507 ff., S. 50-52 der Entscheidbegründung):